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Vater oder Mutter ins Pflegeheim – und nun?

Pflegefall der Eltern: Unterhaltspflichten, Vermögensverwertung und rechtliche Rahmenbedingungen im Spannungsfeld zwischen Verantwortung und finanzieller Belastung.

Eine komplexe Situation: Wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim muss, stellen sich zahlreiche Herausforderungen. Neben der Schwierigkeit, einen geeigneten Platz zu finden, tritt auch das Thema der Finanzierbarkeit in den Vordergrund. Eine vorausschauende Planung, wie etwa der Abschluss einer Pflegeversicherung, kann hier von großem Vorteil sein.

Diese Versicherung dient dem Schutz des Vermögens. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, bleibt oft nur die Verwertung des vorhandenen Vermögens.

In diesem Artikel erläutern wir die wesentlichen Aspekte, die dabei zu beachten sind.

1. Grundsätzliches zur Unterhaltspflicht gemäß Sozialgesetzbuch (SGB)

  • Unterhaltsverpflichtung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist im § 1601 BGB geregelt. Demnach sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, also auch Kinder gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern.
  • Sozialhilfe und Elternunterhalt (SGB XII): Wenn die Pflegekosten die Rente und das Vermögen der Eltern übersteigen, tritt das Sozialamt ein. Allerdings versucht das Sozialamt, einen Teil der Pflegekosten von den Kindern zurückzuholen. Diese Rückforderung ist im § 94 SGB XII geregelt.

2. Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht

  • Einkommens- und Vermögensgrenze der Kinder: Kinder sind nur dann zum Elternunterhalt verpflichtet, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Das bedeutet:
  • Selbstbehalt: Kindern steht ein monatlicher Selbstbehalt zu, der nicht angetastet wird. Dieser liegt bei 2.000 Euro (Stand 2023) netto monatlich. Der Selbstbehalt kann sich erhöhen, wenn das Kind selbst unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber eigenen Kindern oder Ehepartnern).
  • Vermögen: Kinder müssen nur in Ausnahmefällen ihr Vermögen (z. B. Immobilien) für den Elternunterhalt einsetzen. Es gibt jedoch einen Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen.

3. Ausnahmen von der Unterhaltspflicht

  • Haftung nach Einkommen: Reichen das Einkommen und Vermögen der Kinder nicht aus, um Unterhalt zu leisten, sind sie nicht verpflichtet, für die Pflegekosten aufzukommen.
  • Begrenzung durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto. Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen unterhalb dieser Grenze sind nicht verpflichtet, für die Pflegekosten der Eltern aufzukommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  • Härtefälle: In bestimmten Fällen kann eine Pflicht entfallen, z. B. wenn das Eltern-Kind-Verhältnis gestört ist, etwa bei langjähriger Kontaktlosigkeit oder Misshandlungen in der Vergangenheit. Dies muss allerdings gut begründet werden und wird individuell geprüft.

4. Berechnung des Elternunterhalts

  • Anrechnung des Einkommens: Das Einkommen der Kinder wird überprüft. Vom Nettoeinkommen werden verschiedene Ausgaben wie der Selbstbehalt, Kreditverpflichtungen und notwendige Lebenshaltungskosten abgezogen. Nur das darüber hinausgehende Einkommen kann für den Elternunterhalt herangezogen werden.
  • Pflegekosten und Sozialhilfe: Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten der Eltern, wenn deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Im Anschluss prüft es, ob die Kinder leistungsfähig sind und wie viel sie zur Deckung der Pflegekosten beitragen müssen.

5. Haftung der Kinder bei Pflegeheimkosten

  • Eigenanteil der Eltern: Eltern müssen zunächst ihr eigenes Einkommen (z. B. Rente) und Vermögen (z. B. Ersparnisse) einsetzen, bevor Kinder in die Pflicht genommen werden.
  • Leistung durch Sozialhilfe: Wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, springt die Sozialhilfe ein. Die Kinder werden danach geprüft, ob sie leistungsfähig sind (siehe Einkommensgrenze von 100.000 Euro).
  • Eine Einkommens- und Vermögensauskunft der Nachkommen kann vom Sozialamt nur bei Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten verlangt werden.

6. Das Eigenheim des Pflegebedürftigen oder seiner Nachkommen

Schutz des Eigenheims des Pflegebedürftigen

  • Vermögenseinsatz für Pflegekosten: Grundsätzlich müssen Pflegebedürftige, bevor sie staatliche Sozialhilfe (SGB XII) in Anspruch nehmen können, ihr eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten einsetzen. Hierbei gilt jedoch:
  • Angemessenes Wohneigentum: Das eigene Haus oder die eigene Wohnung des Pflegebedürftigen gilt als sogenanntes angemessenes Wohneigentum, wenn es für die Lebensführung des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen weiterhin benötigt wird. Dies ist in § 90 SGB XII geregelt.
  • Schonvermögen: Solange der Pflegebedürftige oder der Ehepartner bzw. andere enge Angehörige im Haus wohnen, wird dieses Vermögen als „angemessenes Wohneigentum“ geschützt und darf nicht verwertet werden. Das bedeutet, dass der Staat das Eigenheim nicht für die Pflegekosten heranziehen kann.

Verwertung des Hauses nach Umzug ins Pflegeheim

•Eigennutzung entfällt: Wenn der Pflegebedürftige dauerhaft in ein Pflegeheim umzieht und das Eigenheim nicht mehr selbst nutzt und nicht von nahen Angehörigen (z. B. Ehepartner) bewohnt wird, kann das Sozialamt grundsätzlich darauf bestehen, dass das Haus verkauft oder beliehen wird, um die Pflegekosten zu decken.

•Härtefälle: In besonderen Härtefällen kann das Sozialamt jedoch auf eine Verwertung des Hauses verzichten, etwa wenn eine Veräußerung des Hauses die wirtschaftliche Existenz des Ehepartners oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gefährden würde.

Schutz des Eigenheims von Nachkommen

  • Unterhaltspflichtige Nachkommen: Das Eigenheim von unterhaltspflichtigen Kindern ist ebenfalls geschützt, wenn es der eigenen Lebensführung dient und „angemessen“ ist. Das Sozialamt kann nicht verlangen, dass Kinder ihr Eigenheim verkaufen, um die Pflegekosten ihrer Eltern zu finanzieren. Das Eigenheim fällt somit unter das sogenannte Schonvermögen, das auch zur Altersvorsorge dient.
  • Vermögensprüfung bei Kindern: Bei der Prüfung des Vermögens der Kinder wird das eigene Wohnhaus in der Regel nicht als verwertbares Vermögen angesehen, solange es der Wohnzwecken dient. Diese Regelung gilt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der das Schonvermögen festlegt.
  • Angemessenheit bei Häusern: Es wurde eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei Eigentumswohnungen von 120 qm für vier Personen als angemessen angesehen (für weitere Personen sind 20 qm hinzuzurechnen, bei weniger als vier Personen sind jeweils 20 qm abzuziehen). Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße wurde bspw. bei Reihenhäusern von 250 qm, bei Doppelhaushälften und Reihenendhäusern von bis zu 350 qm und bei freistehenden Häusern von bis zu 500 qm ausgegangen. 

Sonderregelungen für das Eigenheim

  • Wohnrecht oder Nießbrauch: Wenn beispielsweise Kinder in einem Haus wohnen, das den Eltern gehört, können sie ein Wohnrecht oder Nießbrauch haben. Solche Rechte schützen das Eigenheim vor einer Verwertung durch das Sozialamt, da die Kinder weiterhin ein Nutzungsrecht an der Immobilie haben.
  • Übertragung des Hauses zu Lebzeiten: Wenn der Pflegebedürftige das Haus bereits zu Lebzeiten auf seine Kinder übertragen hat, kann das Sozialamt unter bestimmten Umständen (z. B. innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Pflegefall) versuchen, diese Schenkung rückgängig zu machen oder eine Rückforderung geltend zu machen. Dabei spielt der Zeitpunkt der Schenkung eine wesentliche Rolle.

Zusammenfassung Eigenheim als Schonvermögen

  • Für den Pflegebedürftigen selbst: Solange der Pflegebedürftige oder ein naher Angehöriger (z. B. Ehepartner) das Haus bewohnt, ist es geschützt und muss nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden.
  • Für die Nachkommen: Das Eigenheim von unterhaltspflichtigen Kindern wird in der Regel ebenfalls geschützt, wenn es der eigenen Lebensführung dient und nicht übermäßig groß oder luxuriös ist.
  • Verwertung des Hauses nach Umzug ins Pflegeheim: Wenn das Eigenheim nicht mehr von Angehörigen genutzt wird, kann es unter Umständen verkauft oder beliehen werden, um Pflegekosten zu decken. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa in Härtefällen.

Quellen:

  1. Sozialgesetzbuch § 90 SGB XII: Einsetzen von Vermögen (Schonvermögen)
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Sozialhilfe und Pflege
  3. Frag-einen-Anwalt.de: Eigenheim und Pflegeheim – was passiert mit dem Haus?
  4. Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber zur Pflege
  5. Sozialgesetzbuch (SGB XII): § 94 Unterhaltsrückgriff
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 1601 Unterhaltsverpflichtung
  7. Frag-einen-Anwalt.de: Elternunterhalt – wann müssen Kinder zahlen?

Haftungsausschluss:

Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder versicherungstechnische Beratung dar und ersetzt diese in keinem Fall. 

Trotz sorgfältiger Prüfung wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte übernommen

Warnung vor Cyberangriffen über „Office 365“

KI macht es möglich: Die Texte sind kaum mehr von echten Texten zu unterscheiden – die Rechtschreibung undGrammatik ist meist perfekt. Verbunden mit dem Versenden von Mails aus echten Mailverläufen wird es nun noch schwieriger, sich vor Betrug, Phishing und Download von Schadsoftware zu schützen.

Lösung 1: Aufmerksamkeit erhöhen

Lösung 2: Lieber mal per Messengerdienst beim Kollegen nachfragen

Lösung 3: Anhänge nicht öffnen. Intern über Cloud-Services arbeiten und nur den Link zum Dokument versenden.

Lösung 4: Für alle Geschäftsführer und Manager (Organe) unbedingt eigene Haftung verringern und entsprechende Versicherungen abschließen (Info unter https://www.cyber-versicherung.co/)

Warnung des LKA NRW

Die Arbeitskraft in der Zeit – gesetzlicher Schutz und private Vorsorge

Erfahre, wie eine intelligente Absicherung deiner Arbeitskraft dir finanzielle Sicherheit bieten kann. Entdecke Strategien und Tipps, um deine Zukunft zu sichern.

In einer Welt, die sich ständig verändert und in der Unsicherheit oft die einzige Konstante zu sein scheint, ist es unerlässlich, die eigene Arbeitskraft zu schützen. Die Absicherung der Arbeitskraft kann einen entscheidenden Unterschied zwischen finanzieller Stabilität und unerwarteten finanziellen Herausforderungen ausmachen. In diesem Artikel werden wir verschiedene Aspekte der Absicherung der Arbeitskraft erkunden und Strategien aufzeigen, um langfristige Sicherheit zu gewährleisten.

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# Die Bedeutung der Absicherung der Arbeitskraft

In einer Zeit, in der Karrierewege unberechenbarer denn je sind, ist die Absicherung der Arbeitskraft von entscheidender Bedeutung für den individuellen finanziellen Schutz.

# Warum ist die Absicherung der Arbeitskraft wichtig?

Die Absicherung der Arbeitskraft geht über die traditionelle Vorstellung von Versicherungen hinaus. Es geht darum, sicherzustellen, dass man im Falle von Krankheit, Unfall oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen weiterhin ein Einkommen hat.

# Schutz vor finanziellen Risiken

Ohne Absicherung der Arbeitskraft sind wir den finanziellen Risiken ungeschützt ausgesetzt. Plötzliche Krankheiten oder Verletzungen können zu Einkommensverlusten führen, die schwerwiegende Auswirkungen auf unsere finanzielle Stabilität haben können.

Strategien zur Absicherung der Arbeitskraft mit Versicherungslösungen

Im Rahmen der Absicherung der Arbeitskraft spielen verschiedene Versicherungslösungen eine wichtige Rolle, um finanzielle Risiken abzudecken und langfristige Sicherheit zu gewährleisten.

1. Berufsunfähigkeitsversicherung: Ein entscheidender Schutz

Die Berufsunfähigkeitsversicherung bietet einen finanziellen Schutz, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Verletzung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben. Sie zahlt eine monatliche Rente, um den Lebensstandard aufrechtzuerhalten und finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Statistisch gesehen, wird jeder 4. Berufstätige im Laufe seines Lebens berufsunfähig.

2. Grundfähigkeitsversicherung: Schutz für grundlegende Fähigkeiten

Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt im Falle des Verlustes grundlegender Fähigkeiten wie Sehen, Hören, Sprechen oder der Fähigkeit zu Gehen eine vorab vereinbarte Summe aus. Sie bietet finanzielle Unterstützung, um die Kosten für notwendige Anpassungen oder Pflege zu decken.

3. Schwere-Krankheiten-Vorsorge: Absicherung bei schwerwiegenden Erkrankungen

Die Schwere-Krankheiten-Vorsorge zahlt eine vereinbarte Summe aus, wenn eine versicherte Person an einer schwerwiegenden Krankheit wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall erkrankt. Diese Versicherung bietet finanzielle Sicherheit, um medizinische Behandlungen oder Lebenshaltungskosten zu decken. Überlegung: Wieviele Leute kennen Sie, die eine der genannten Krankheiten erlitten hat? Wieviele kennen Sie, die berufsunfähig geworden sind?

4. Unfallversicherung: Schutz bei Unfällen

Die Unfallversicherung bietet finanziellen Schutz im Falle von Unfällen, die zu Verletzungen und dauerhaften Beeinträchtigungen führen. Sie zahlt eine Leistung, um medizinische Kosten zu decken oder den Verdienstausfall während der Genesung auszugleichen.

5. Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Absicherung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn eine Person dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Lösung zielt auf eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ab und ist nicht mit einer Berufsunfähigkeitsversicheurng gleichzusetzen. Sie bietet finanzielle Unterstützung, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und den Verlust des Einkommens auszugleichen.

6. Krankentagegeld: Einkommenssicherung bei Krankheit

Das Krankentagegeld zahlt eine tägliche Geldleistung, wenn eine versicherte Person aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist. Es bietet finanzielle Sicherheit, um den Einkommensausfall während der Krankheitsdauer zu kompensieren. Der Übergang in eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist dabei nicht fließend: Wer krank ist, ist erstmal nicht berufsunfähig. Bei einigen Anbietern gibt es deswegen Garantien, dass hier keine Lücken zwischen Arbeitsunfähigkeit („gelber Schein“) und Berufsunfähigkeit entstehen.

Durch die Kombination dieser Versicherungslösungen mit anderen Strategien wie Notfallfonds und Einnahmequellen-Diversifizierung kann eine umfassende Absicherung der Arbeitskraft erreicht werden, die langfristige finanzielle Stabilität gewährleistet.

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Beispiele für Definitionen:

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande sein wird, seinem Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nachzugehen.“

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens zwei Jahre außerstande sein wird, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich nachzugehen.“

Grundfähigkeit

Leistung bei Verlust einer der folgenden Fähigkeiten: Sehen, Sprechen, sich orientieren, Hände gebrauchen – oder

Leistung bei Verlust drei der folgenden Fähigkeiten: Hören, Sitzen, Gehen, Stehen, Auto fahren, Greifen, Treppe steigen, Knien o. Bücken, Heben und Tragen, Arme bewegen.

Schwere Krankheiten

Leistung bei Feststellung einer der folgenden Krankheiten:

Krebs (1) ·  Schwere Verbrennungen · Schlaganfall · Herzinfarkt · Muskeldystrophie · Querschnittslähmung ·Nierenversagen · Sprachverlust · Blindheit · Koma · Taubheit · Verlust von Gliedmaßen (2) · Aortenplastik ·

Bypass-Operation der Herzkranzgefäße · Erkrankung des Herzmuskels · Aplastische Anämie (Blutbildungsstörung) · Fortgeschrittene Lebererkrankung · Kinderlähmung (Poliomyelitis) · Chronische rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündung · Multiple Sklerose (2) · Gutartiger Hirntumor · Fortgeschrittene Alzheimer Krankheit  (vor Alter 65) · Systemischer Lupus Erythematodes · Schwere Kopfverletzung · HIV-Infektion durch Bluttransfusion · HIV-Infektion erworben als Folge bestimmter beruflicher Tätigkeiten · Schwere rheumatoide Arthritis · Fortgeschrittene Parkinson’sche Krankheit · Enzephalitis · Bakterielle Meningitis · Motor – Neurone – Erkrankung · Abhängigkeit von einer dritten Person (3) · Fortgeschrittene Lungenerkrankung…. und mehr

Beitragserhöhung in der GKV!

Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) durch den Bundesrat ist es nun besiegelt:

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % angehoben.

Kinderlose zahlen noch mehr: Sie müssen 4,0 % bezahlen.

Bei zwei oder mehr Kindern (bis max. 25. Lj) reduziert sich der Satz um je 0,25%Punkte.

Der Arbeitgeber-Anteil bleibt weiter bei 1,7% stehen.

Ein freiwillig GKV-Versicherter mit Einkommen ab 4.987,50 € (also ab Beitragsbemessungsgrenze) zahlt statt 977,56 € ab dem 01.07. dann 1.007,49 € mtl. GKV-Beitrag.

Zeit, über den Wechsel zu einer PKV nachzudenken.

Vergleichen Sie hier Ihre private Krankenvollversicherung.

Oder vereinbaren Sie hier am besten gleich einen Termin:

https://calendly.com/collmannconsilio/60min

Ich erkläre bei Bedarf auch, warum die Geschichten über unbezahlbare Beiträge im Alter oder ein unmögliche Rückkehr in die GKV Märchen sind. 

Für Kunden sind Beratungen kostenlos, für alle anderen lohnen sie sich auf jeden Fall!

Neuregelung ab 2023 – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht elementar

Guten Tag alle zusammen,

sicher habt Ihr Euch schon ein oder mehrere Male Gedanken über Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und evtl. sogar über Testamenterstellung gemacht.

Ich habe jedenfalls gelernt, dass ein Unglück manchmal schneller passiert, als man sich vorstellen mochte.

Nun gab es zum 01.01. des Jahres einige gesetzliche Neuerungen. Fakt war schon vorher, dass viele alte Vorsorgevollmachten und Verfügungen keine rechtliche Gültigkeit mehr besitzen und auch von Ärzten schon abgelehnt wurden.

Änderungen:

  • Das Notvertretungsrecht ist richtigerweise ein Ehegattenvertretungsrecht und gilt im Notfall nur für den Gesundheitsbereich und für maximal 6 Monate. Familienangehörige sind ausgeschlossen und können nicht ohne Vollmacht vertreten! Die selbstbestimmt erstellte Vorsorgevollmacht wird also elementar und ein Grundschutz.
  • Einige Paragrafen und Bezeichnungen werden geändert. So entfällt zukünftig der veraltete Begriff des „Mündels“. Paragrafen wurden neu sortiert.
  • Unterschriftsbeglaubigungen bleiben weiter mind. für Grundbuchangelegenheiten (Immobilien) dringend notwendig. Neu ist, dass eine vom Notar beglaubigte Vollmacht auch über den Tod hinaus gültig bleibt. Unternehmer benötigen in jedem Fall eine Unterschrifts-Beglaubigung für die speziell zu erstellenden Vollmachten!

Webinar-Termine:

Testament und Nachlass regeln – Familie entlasten – Erbschaft optimieren

Termin am 30.1.2023 um 18 Uhr

Für Eltern: Sichern Sie das Glück Ihrer Kinder mit einer Sorgerechtsverfügung

Termin am 26.1.2023 um 9 Uhr

Für Privatpersonen: Vollmachten, Testament und 24-Stunden-Notfallhilfe

Termin am 14.1.2023 um 11 Uhr

Termin am 18.1.2023 um 18 Uhr

 

Ihr findet ein 16min.-Video unter nachfolgendem Link und die Termine in folgendem Veranstaltungskalender:

https://collmann.juradirekt.com/de/veranstaltungen/

Ich selber habe meine Dinge über JuraDirekt geregelt und empfehle daher dieses Unternehmen zur Regelung auch Eurer Vollmachten und Patientenverfügungen.

Link zum Kalender und zum Video

5 Millionen Pflegefälle

Laut Statistischem Bundesamt waren Zu Ende 2021 fast 5 Millionen Menschen, genau 4,96 Mio., pflegebedürftig, wovon der Großteil (84%) zu Hause ambulant gepflegt wird. Fast 80% sind über 65 Jahre alt.

Zum 01.01.2017 wurde der Pflegebegriff erweitert, was die sehr starke Zunahme in den Jahren ab 2017 erklärt.

Dass die Kosten steigen, muss wohl nicht extra erwähnt werden.

Vergleichen Sie hier Ihre Pflegetagegeld-Tarife

 

Infografik: Fast 5 Millionen Pflegebedürftige | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

Fake-Shops erkennen

#StiftungWarentest hat im jüngsten Heft LCD- und OELD-Fernseher und Beamer getestet, passend zur bald beginnenden WM.

DAbei googlet man natürlich nach dem Testsieger von #Philips #65OLED706/12.

Die Angebote fangen bei fast allen bekannten Shops und Vergleichsseiten bei 1299€ an oder etwas darüber, etwas darunter. Nur ein einziger bietet das Gerät für unter 1.000€ an.

#Fake-Shop?

Also ab in die Recherche: Impressum zeigt GmbH an. Also habe ich im Unternehmensregister nach der GmbH gegoogelt – kein Treffer.

So weit – so schlecht.

#Who.is (Denic-Domain-Abfrage) erzählt uns den Firmennamen mit Sitz in einem nördlichen Bundesland. Laut Impressum sitzt die Firma aber in einem südlichen.

Noch ein Hinweis: Der Registrar der Domain sitzt in Hongkong.

Dann wird auf der Seite das Logo von #Paypal gezeigt. Im Bestellprozess ist leider nur Vorkasse ausgewählt – ohne weitere Option.

Alles in allem: Billig ist möglicherweise nicht immer gut – ich habe jedenfalls mal nicht bestellt…

BSI – Warnung an Nutzer von Microsoft „Exchange-Servern“

das BSI warnt aktuell vor einer als hohe Gefährdung eingestuften Sicherheitslücke bei Microsoft „Exchange-Servern“. Nutzer von Microsoft Exchange Online scheinen nicht betroffen.
Es ist denkbar, dass unter Nutzung der Zugriffsrechte eines Exchange-Servers mit wenig Aufwand weitreichende Angriffe auf die gesamte Struktur ermöglicht werden.
Das BSI sieht die Bedrohungslage als geschäftskritisch an und befürchtet massive Beeinträchtigungen des normalen Betriebes.
Es ist laut BSI zwingend erforderlich, dass die betroffenen Server mit einem von Microsoft zur Verfügung gestellten Sicherheitsupdate versehen werden.
Eine Maßnahmenbeschreibung mit hilfreichen Links finden Sie im Anhang.

Ukrainische Flüchtlinge im Haushalt aufgenommen?

Sie haben Ukrainische Flüchtlinge in Ihrem Haushalt aufgenommen? Dazu erstmal ein ganz großes Hutab von mir und ein von Herzen kommendes Dankeschön!

Wenn Sie nun bei der Haftpflichtkasse Darmstadt versichert sind, kann ich Ihnen folgende gute Nachricht weiterreichen:

Zitat: „Nehmen Kunden der Haftpflichtkasse Schutzsuchende im eigenen Haushalt kostenlos auf, gewähren wir beitragsfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Hausrat- und Privathaftpflicht-Versicherung. Nachfolgend haben wir alles Wichtige für Sie zusammengefasst.