Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – Az. IV ZR 236/20) sind Wasserschäden, die durch undichte Fugen entstanden sind nicht automatisch versicherte Leitungswasser-Schäden im Sinne der Bedingungen der Gebäudeversicherung.
- Bisher wurden derartige Schäden meist reguliert und auch in den gerichtlichen Instanzen so abgeurteilt, weil die Fugen und die Wände z.B. der Dusche zu den „sonstigen Einrichtungen“ des Rohrleitungssystems gezählt wurden und bestimmungswidrig aus Rohren und eben sonstigen Einrichtungen austretendes Leitungswasser für den Schaden ursächlich waren.
- Dem hat nur der BGH widersprochen. Laut Urteil kann der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass mit „sonstigen Einrichtungen“ laut Bedingung auch undichte Fugen bzw. undichte Duschkabinen- / Wände gemeint sind.
- Für den allgemein verständigen Versicherungsnehmer sei erkennbar und auch anzunehmen, dass aus dem Passus „Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung […] den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen […] ausgetreten sein“ eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem notwendig sei.
Für Kunden der Collmann CONSILIO GmbH
VHV: bedingungsseitig nicht, aber laut Mitteilung des Versicherers mitversichert (inkl. angekündigter Aufnahme ins Bedingungswerk):
https://www.vhv-partner.de/magazin/2022/02/wasserschaden
Domcura: „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen (u.a. auch ein im häuslichen Badezimmer verfliester, bodenebener Duschbereich mit festen Abtrennungen, der unmittelbar an einen mit dem Rohrsystem verbundenen Ablauf angrenzt) oder deren wasserführenden Teilen“ – also mitversichert (telefonisch bestätigt) – gültig für AVB ab 01.07.2017 / 01.10.2020 /
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