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Was tun bei einem Wildunfall?

ÜBer 700  Wildunfälle ereigneten sich laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) durchschnittlich jeden Tag auf deutschen Straßen. Auch die Schadenssumme kletterte mit über740 Millionen Euro auf ein Hoch. Pro Schaden entstanden im Schnitt um 5 Prozent höhere Kosten als im Vorjahr, was hauptsächlich an der modernen Technik in den Autos liegt: Die hilft zwar Unfälle zu vermeiden oder begrenzen, doch ihre Reparatur oder ihr Ersatz ist eben auch teuer.

Wenn es zu einem Wildunfall gekommen ist, sollten Autofahrer nach GDV-Empfehlungen folgendermaßen vorgehen:

  1. Unfallstelle sichern (Warnblinklicht, Warndreieck)

  2. Polizei informieren

  3. Umgekommene oder verletzte Tiere in Ruhe lassen, nicht anfassen (Förster oder Jagdpächter holt Tiere gegebenenfalls ab)

  4. Schäden und Unfallstelle mit Fotos dokumentieren (insbes. auch Blut und Haare am Auto)

  5. Wildunfallbescheinigung ausstellen lassen (von Polizei, Förster oder Jagdpächter)

  6. Versicherer anrufen (vor Reparatur, Verkauf oder Verschrottung des Autos)

Im Zweifel besser die Polizei verständigen

Eine Autofahrerin war an einem Novemberabend im letzten Jahr auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte sie lediglich einen leichten Schaden an ihrem Außenspiegel fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt sie deshalb nicht für nötig – und fuhr nach Hause. Erst am nächsten Tag bemerkte sie Kratzer an ihrem Fahrzeug und erstattete eine polizeiliche Meldung. Ein Sachverständiger taxierte daraufhin den Schaden auf 10.400 Euro.

Zwar hatte die Fahrerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch der Versicherer warf ihr unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So habe beispielsweise ihre Fahrtüchtigkeit nicht amtlich festgestellt werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde. Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie sahen die Fahrerin zudem wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen. Den Fahrzeugschaden muss die Verunfallte nun aus eigener Tasche bezahlen.

Link

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hat eine neue Typklassenstatistik herausgebracht, die alle Schadensfälle aus den Jahren 2015 bis 2017 einbezieht. Insgesamt wurden für rund 29.000 Kfz-Modelle die angefallenen Schäden und Versicherungsleistungen erfasst. Die Auswertung dient den Versicherern als (unverbindliche) Kalkulationsgrundlage für ihre Tarife.

Fazit: Fast drei Viertel der Automodelle bleiben in der derselben Typklasse wie zuvor. Für elf Millionen Autofahrer bzw. ihre Modelle gibt es allerdings eine Veränderung, die sich in der Regel in der Kfz-Versicherungsprämie niederschlagen wird. Unter Umständen kann sich diese mehr als verdoppeln, aber auch eine Senkung um bis zu ein Drittel ist möglich.

So müssen sich etwa die Halter eines Toyota RAV4 Hybrid 2.5 (alte Typklasse: 27; neue: 32) auf eine Steigerung der Teilkaskobeiträge um 112 Prozent einstellen. Die Vollkaskobeiträge für einen BMW X4 xDrive 20D könnten sich um 44 Prozent verteuern, da das Modell um vier Klassen hochgestuft wurde. Günstiger wird dagegen die Kfz-Haftpflicht für einen VW Tiguan 2.0 TSI 4Motion (alt: 14; neu: 11), und zwar um 32 Prozent.

Was sich für Ihr Fahrzeug etwas ändert, können Sie hier prüfen www.typklasse.de 

5 Tipps bei KFZ-Versicherungsvergleichen – die Geld sparen!

Pünktlich zum Oktober ist wieder die Zeit der KFZ-Vergleiche gekommen. Die Versicherer überschlagen sich mit tollen Werbeaussagen, den günstigsten Preisen, den besten Leistungen und vielen weiteren glaubhaften oder auch nicht so glaubhaften Hinweisen…

Und prompt rechnen wieder Millionen Deutsche hin und her, um ja den günstigsten Preis nicht zu verpassen.

Leider werden dabei ganz viele Dinge entweder nicht berücksichtigt, einfach nicht beachtet oder sogar vergessen.

Und manches kann ein Onlinerechner gar nicht berücksichtigen, das verfälscht den Vergleich! 

Deswegen hier einige wichtige Hinweise:

1. Optionen nicht vergessen!

Viele wichtige Optionen bieten nicht alle Versicherer, z.B. den wichtigen Fahrerschutz.  Dies wäre sowohl im Preis, als auch im Leistungsvergleich zu berücksichtigen.

2. Rabattschutz und Schaden

Viele haben einen Rabattschutz abgeschlossen und wollen nun den Versicherer wechseln. Vergessen wird dabei, dass der alte Versicherer einen evtl. regulierten Schaden aus den Vorjahren an die neue Versicherung meldet. Somit entfällt die bisherige SF-Klasse. Beim neuen Versicherer wird man dann in der Schadenfreiheits-Klasse herabgestuft. Das kostet!

Wir haben hierzu eine Lösung – das geht aber nicht über den Vergleichsrechner 😉

3. Zweitwagen richtig einstufen

Sie wollen einen neuen Wagen anmelden? Welche Zweitwageneinstufung dürfen Sie nehmen? Und wussten Sie, dass manche „Sondertarife“ für Zweitwagen eine ganz andere Tarifeinstufung haben und deswegen gar nicht so billig sind, wie sie aussehen?

4. Vergleichsrechner ist nicht gleich Vergleichsrechner

Die hinterlegten Versicherungsunternehmen sind nicht bei jedem Rechner gleich. Bei Check24 finde ich für meinen Wagen z.B. nicht mal die VHV Allgemeine – eine der wichtigsten Versicherer im KFZ-Markt. Mit sehr starken Leistungen und sehr günstigen Beiträgen. Die VHV kann auch viel günstiger als  die HUK-Coburg sein. 

5. Jahresfahrleistung in Kilometer

Naturgemäß kann man die voraussichtlich zu fahrenden Kilometer nur schätzen. Aber was geben Sie dann ein? Und was ist, wenn Sie (viel) zu wenig eingegeben haben. Oder viel zu viel? Wieviel Kulanz gibt es seitens der Versicherer? Oder gibt es überhaupt welche.

Und wenn Sie schwanken zwischen 12.000 km pro Jahr und 13.000 Kilometer pro Jahr – was geben Sie ein – und was tun Sie, wenn es am Ende 14.000 geworden sind? 

Ihr Versicherungsmakler vor Ort kann Ihnen da helfen – und was viel wichtiger ist: Im Schadenfall steht er Ihnen zur Seite. Und das ist sehr oft mit Geld gar nicht aufzuwiegen!

 

Vergleiche können Sie hier durchführen   kinderleicht-versichern.de

 

Kfz-Versicherung muss bei Bagatellschäden kein Gutachten bezahlen!

Wer bei kleineren Schäden am Auto einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt, sollte zuvor die Kostenübernahme mit der Versicherung klären. Das gilt auch, wenn die Versicherung des Schädigers sich schon bereiterklärt hat, den vollen Schaden zu regulieren.

Das Amtsgericht Hamburg entschied kürzlich über die Klage einer Kfz-Halterin, die neben 760 Euro für die Schadensbehebung auch 360 Euro für ein Gutachten eingefordert hatte. Dieses hielt sie für nötig, um verdeckte Schäden auszuschließen. Der Versicherer hingegen war der Auffassung, es sei für die Geschädigte leicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelte. Die 360 Euro für das Gutachten gehörten damit nicht zur Versicherungsleistung.

Dieser Argumentation des Versicherers schloss sich das Gericht an und wies die Klage ab. Bei einem Bagatellschaden – wofür gemeinhin eine Grenze von 1.000 Euro gezogen wird – sei ein einfacher Kostenvoranschlag einer qualifizierten Werkstatt zur Schadensfeststellung ausreichend.