„Einbauküchen“ in der Wohngebäudeversicherung

Nach der neuesten Rechtsprechung ist die Zuordnung von Einbauküchen im Rahmen der
Wohngebäude- bzw Hausratversicherung anhand folgender Kriterien vorzunehmen.
Sogenannte Küchenzeilen oder Anbauküchen sind keine Gebäudebestandteile. Sie sind
der Hausratversicherung zuzuordnen und auch summarisch in der Versicherungssumme
zu berücksichtigen.
 
Eine serienmässig vorgefertigte Einbauküche ist weder als Gebäudebestandteil noch als
Zubehör in der Wohngebäudeversicherung mitversichert (AG Düren, Urteil v. 12.2.2003,
45 C 477/02).
 
Einbauküchen fallen unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung,
wenn sie individuell handwerklich hergestellt worden sind und so in das Gebäude
eingefügt worden sind, dass nicht ohne erheblichen Wertverlust eine Trennung vom
Gebäude möglich ist.
 
Diese Voraussetzungen liegen heutzutage in den meisten Fällen nicht mehr vor.
Um dem Begriff der Einbauküche im Sinne der Wohngebäudeversicherung gerecht zu
werden, muß die Einbauküche speziell für den betreffenden Raum angefertigt und im
Wesentlichen individuell gestaltet sein.
 
Somit handelt es sich bei einer an der Wand aufgestellten oder aufgehängten Küche,
deren Zwischenräume zwischen Decke und Seitenwände durch Blend- und Passleisten
geschlossen worden sind, nicht um eine Küche im Sinne der Wohngebäudeversicherung
(vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92)