Betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherungen

 [19.02.2007] – Direktversicherungen: Bundessozialgericht bejaht Krankenversicherungspflicht

Seit 1.1.2004 müssen alle gesetzlich krankenversicherten Rentner für Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GMG). In einem für hunderttausende Rentner richtungweisenden Urteil traf das Bundessozialgericht in Kassel eine wichtige Entscheidung in zwei Verfahren (BSG-Urteile vom am 13.9.2006, Az. B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R).
Das BSG hat darin die gesetzliche Regelung bestätigt und hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragspflicht. Dabei zahlen die Versicherten den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse, und zwar für die Dauer von zehn Jahren bezogen auf die ausgezahlte Versicherungsleistung.
Beispiel:
Versicherungssumme einschließlich Überschussanteile: 100.000 Euro, Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: 14,3 Prozent, Beitragssatz Pflegeversicherung: 1,7 Prozent.
Die Krankenkasse kassiert von der Versicherungsleistung insgesamt 16.000 Euro, verteilt auf 120 Monate. Der monatliche Beitrag beträgt mithin 133,33 Euro.
In den im September entschiedenen Fällen ging es um Lebensversicherungsverträge, in denen die Beiträge komplett oder überwiegend vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Das BSG machte im Urteil vom 14.9.2006 keinen Unterschied zwischen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerfinanzierung. Vielmehr genüge ein formaler Bezug der Versorgungsleistung zum Arbeitsleben, um die Sozialversicherungspflicht auszulösen, also beispielsweise, dass der Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Selbst dann, wenn Versicherte eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung nach dem Ende der Beschäftigung durch eigene Beitragszahlung fortgeführt hätten, ändere dies nichts an der Krankenversicherungspflicht.
Was ist zu tun?
Bis alle Konstellationen entschieden sind, sollten Sie Widerspruch gegen den Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse einlegen. Bei Ablehnung des Widerspruchs sollten Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben, um sich die Chance zu bewahren, von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren. Denn VdK und SOVD haben bereits angekündigt, nach dem BSG auch das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Im Vorfeld können Betroffene erwägen, bei hohen Auszahlungsbeträgen in eine private Krankenversicherung zu wechseln, sofern die übrigen Umstände nicht dagegen sprechen (Gesundheitsprüfung, Prämienhöhe, Familienversicherung).
Alternativ ist auch möglich, in der Phase der Auszahlung die gesetzliche Krankenversicherung vorübergehend zu verlassen und nach Ablauf von einigen Monaten wieder Mitglied zu werden. Diese Möglichkeit steht allerdings nur freiwillig Versicherten offen und setzt voraus, dass unmittelbar vor dem Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorübergehend eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, z. B. ein Midijob mit 410 Euro im Monat.