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PKV oder GKV – Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit

einige Besonderheiten bei Kurzarbeit, Elternzeit

Grundlagen

Wer sich wie in Deutschland versichern darf, ist im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Dort wird zwischen der Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) oder der Versicherungsfreiheit (§ 6 SGB V) unterschieden. 

Einige Berufe sind kraft Gesetzes versicherungsfrei, z.B. Selbstständige, Beamte oder Soldaten, andere sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig, z.B. Künstler in der Künstlersozialkasse oder Landwirte.

Wer versicherungsfrei ist, darf sich selber um seine Versicherung kümmern und sich somit privat  bei einem Versicherungsunternehmen versichern (PKV). Wer versicherungspflichtig ist, ist in einer der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) versichert.

Der Beitrag wird bestimmt durch die Höhe des Einkommens, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (2020: 56.250 € jährlich) auf einen Maximalbetrag. Nur der Bemessung durch das Einkommen sind übrigens Kinder ohne Beitrag „mitversichert“, da sie in der Regel kein Einkommen haben. Kinder mit eigenem Einkommen  (in 2020 ab 455 € mtl., 538,88€ inkl. abziehbarer Werbungskostenpauschale) müssen ebenso Beiträge in der GKV zahlen. Z.B. wenn das Kind Geldvermögen übertragen bekommen hat und daraus Dividenden erhält.

Ansonsten definiert sich die Pflicht oder Freiheit nach dem Einkommen. Hierzu ist eine Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze definiert, die im Jahr 2020 bei 60.750 € jährlich liegt. Für vor 2003 bereits privat krankenversicherte Personen liegt diese Grenze bei 54.450 €.

Wer zum Stichtag 31.12. und voraussichtlich im folgenden Jahr darüber liegt, ist freiwillig versichert. Wer darunter liegt, ist automatisch in der GKV versichert.

Besonderheiten:

Kurzarbeit

Wer durch Kurzarbeit kurzzeitig unter die JAEG fällt, bleibt freiwillig gesetzlich versichert oder kann sich als privat versicherter von der Versicherungspflicht befreien lassen. 

Zu den Besonderheiten zählen auch andere kurzfristige Unterbrechungen, wie bspw. nach Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld oder auch nach längerer Arbeitsunfähigkeit, weil davon ausgegangen wird, dass nach der Beendigung der Kurzarbeit wieder die Entgeltgrenze überschritten wird. Auch wenn der Versicherte nur max. einen Monat lang kein Arbeitsentgelt erhalten hat, bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen. Denn dem Grunde nach bleibt der eigentliche Entgeltanspruch erhalten und wird durch Ersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Krankengeld) kompensiert. DEr Versichertenstatus bleibt also erhalten.

Bei Wechsel in ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis sieht es schon wieder anders aus. 

Ein privat Versicherter kommt zwingend wieder in die gesetzliche Kasse (GKV) zurück, wenn

  • durch eine Gehaltsminderung, insbesondere durch Teilzeit, die JAEG unterschritten wird.
  • ein privat versicherter Selbstständiger in eine Festanstellung mit Einkommen unterhalb der JAEG wechselt.
  • ein privatversicherter Jugendlicher nach Schule oder Studium eine Lehre oder sonstige Berufstätigkeit mit Einkommen unter der JAEG beginnt

Elternzeit

Auch während der Elternzeit bleibt der Versicherungsstatus grundsätzlich erhalten. Wenn also vor der Elternzeit Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreitens der JAEG besteht, bleibt dieser Status auch während der Elternzeit erhalten. Derer  Bezug von Elterngeld reicht also nicht aus, um die Versicherungsfreiheit zu verlieren.

Sofern während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ausgeübt wird, entsteht Versicherungspflicht nach § 5, Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Nach der Elternzeit kann die Beschäftigung wieder in vollem Umfang aufgenommen werden und der Verbleib in der GKV als freiwilliges Mitglied ist möglich.

Bei der Versicherung des Nachwuchses ist einiges zu beachten. Vom Grundsatz her ist es dort unterzubringen, wo der Besserverdienende eines Paares versichert ist. Bei unverheirateten ist das Kind wie die Mutter zu versichern.

Bei folgender Konstellation wäre das Kind wie folgt zu versichern: 

Beide Elternteile verdienen oberhalb der JAEG.  Ein Partner ist PKV-versichert, der andere freiwillig gesetzlich. Der PKV-Versicherte verdient mehr (egal wie viel mehr!) als der GKV-Versicherte, dann wird das Kind gegen eigenen Beitrag in der PKV versichert werden müssen.

Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung (Kind ohne Einkommen!) bei zwei Arbeitnehmern hat das Kind nur, wenn der GKV-Versicherte Ehepartner weniger verdient, als der PKV-Versicherte oder wenn der PKV-Versicherte z.B. als Selbstständiger weniger als 1/12 der JAEG verdient.

 

Quellen: Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), PKV-Verband www.pkv.de, http://pkv-ratgeber.de

Jeder Fall sollte individuell betrachtet werden und es kann zu jedem Fall Besonderheiten geben, die hier nicht berücksichtigt sind. Es wird daher für diese Angaben hier keine Haftung übernommen und empfohlen, sich in jedem einzelnen Fall den Rat eines Sachverständigen oder Experten einzuholen.