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Hilfen für Helfer

 Bürgerschaftliches Engagement wird auch steuerlich belohnt

Das Bundeskabinett hat am 14.02.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements („Hilfen für Helfer“) zugestimmt.

Die Bundesregierung schlägt in ihrem Gesetzentwurf vor, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger zu regeln und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und schlicht die Menschen, die sich engagieren, zu unterstützen. Damit soll ein konkretes Zeichen der Anerkennung für die Leistung dieser Menschen gegeben werden.

Besonders hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:

 Einführung eines Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte freiwillige, unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (Förderung mildtätiger Zwecke) in Höhe von 300 EUR jährlich.

 Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrages von bisher 1.848 Euro auf 2.100 Euro.

 Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke.

 Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen auf jeweils 35.000 Euro Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug dieser Unternehmen wird entsprechend angehoben.

 Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarten).

 Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 Euro auf 750.000 Euro.

 Bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.

Betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherungen

 [19.02.2007] – Direktversicherungen: Bundessozialgericht bejaht Krankenversicherungspflicht

Seit 1.1.2004 müssen alle gesetzlich krankenversicherten Rentner für Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GMG). In einem für hunderttausende Rentner richtungweisenden Urteil traf das Bundessozialgericht in Kassel eine wichtige Entscheidung in zwei Verfahren (BSG-Urteile vom am 13.9.2006, Az. B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R).
Das BSG hat darin die gesetzliche Regelung bestätigt und hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beitragspflicht. Dabei zahlen die Versicherten den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse, und zwar für die Dauer von zehn Jahren bezogen auf die ausgezahlte Versicherungsleistung.
Beispiel:
Versicherungssumme einschließlich Überschussanteile: 100.000 Euro, Beitragssatz gesetzliche Krankenversicherung: 14,3 Prozent, Beitragssatz Pflegeversicherung: 1,7 Prozent.
Die Krankenkasse kassiert von der Versicherungsleistung insgesamt 16.000 Euro, verteilt auf 120 Monate. Der monatliche Beitrag beträgt mithin 133,33 Euro.
In den im September entschiedenen Fällen ging es um Lebensversicherungsverträge, in denen die Beiträge komplett oder überwiegend vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Das BSG machte im Urteil vom 14.9.2006 keinen Unterschied zwischen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerfinanzierung. Vielmehr genüge ein formaler Bezug der Versorgungsleistung zum Arbeitsleben, um die Sozialversicherungspflicht auszulösen, also beispielsweise, dass der Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Selbst dann, wenn Versicherte eine über den Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung nach dem Ende der Beschäftigung durch eigene Beitragszahlung fortgeführt hätten, ändere dies nichts an der Krankenversicherungspflicht.
Was ist zu tun?
Bis alle Konstellationen entschieden sind, sollten Sie Widerspruch gegen den Beitragsbescheid Ihrer Krankenkasse einlegen. Bei Ablehnung des Widerspruchs sollten Betroffene Klage vor dem Sozialgericht erheben, um sich die Chance zu bewahren, von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren. Denn VdK und SOVD haben bereits angekündigt, nach dem BSG auch das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Im Vorfeld können Betroffene erwägen, bei hohen Auszahlungsbeträgen in eine private Krankenversicherung zu wechseln, sofern die übrigen Umstände nicht dagegen sprechen (Gesundheitsprüfung, Prämienhöhe, Familienversicherung).
Alternativ ist auch möglich, in der Phase der Auszahlung die gesetzliche Krankenversicherung vorübergehend zu verlassen und nach Ablauf von einigen Monaten wieder Mitglied zu werden. Diese Möglichkeit steht allerdings nur freiwillig Versicherten offen und setzt voraus, dass unmittelbar vor dem Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung vorübergehend eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, z. B. ein Midijob mit 410 Euro im Monat.

Knebelvertrag Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz

 Knebelvertrag Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz
– Berufsunfähigkeitsversicherung besser isoliert abschließen –

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte möglichst als isolierter Vertrag abgeschlossen und keinesfalls mit einer Kapitalversicherung kombiniert werden. Darauf weist der Verbraucher-schutzverband Bund der Versicherten (BdV) hin.

Verbraucher, die den Berufsunfähigkeits (BU) – Schutz als Zusatzvertrag zu einer Kapitalle-bensversicherung abschließen, laufen zu 50 % Gefahr, später einmal den wichtigen Berufsun-fähigkeitsschutz ersatzlos zu verlieren. Häufig ist das in den älteren Lebensjahren der Fall, wenn man den Versicherungsschutz am dringendsten benötigt.

Etwa die Hälfte aller Kapitallebens- und Rentenversicherungen werden vorzeitig gekündigt. Weil die Lebensversicherer es nicht zulassen, dass nach einer Kündigung des Hauptvertrages Lebensversicherung die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weitergeführt werden kann, verlieren die Verbraucher nach Kündigung der Lebensversicherung auch den wichtigen BU-Versicherungsschutz.
„Meist stehen Verbraucher, die eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz kündigen, danach ohne ausreichenden Versicherungsschutz dar, weil sie entweder nicht mehr gesund sind und deshalb keinen neuen Vertrag bekommen oder ein neuer Vertrag wegen des gestiegenen Alters zu teuer würde“, so Frank Braun, Geschäftsführer des BdV.
Für die 50 % der Verbraucher, die vorzeitig an ihr Geld heran müssen und die Kündigung der Kapitalversicherung überlegen, etwa weil sie Schulden haben, bei Arbeitslosigkeit oder bei sonstigen veränderten Lebensumständen, stelle sich die Kombination Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz als Knebelvertrag dar. Entweder man verzichtet zu Gunsten des Versicherers auf eine Kündigung oder man kündigt den Vertrag, um an den Rückkaufswert der Kapitalversicherung zu gelangen und verliert dabei den wichtigen Berufsunfähigkeits-Schutz. Bei vernünftiger Betrachtung müsse dann oft von einer Kündigung abgeraten werden und die Verbraucher kämen nicht an ihr Geld heran, so Braun.

Die Berater beim Bund der Versicherten stellen auch fest, dass in der Kombination Kapitalversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz oftmals viel zu geringe Versicherungssummen für den Berufsunfähigkeitsschutz vereinbart werden. Dafür verantwortlich ist ebenfalls die Kapitallebensversicherung, denn diese verschlingt so viel Geld, dass der Beitrag für eine ausreichende Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oft nicht mehr bezahlbar wäre. Teilweise wird bei einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz auch an der Versicherungsdauer gespart: Der Versicherungsschutz endet dann zum Beispiel mit dem 55. Lebensjahr, obwohl gerade in der Zeit danach das Risiko einer Berufsunfähigkeit besonders hoch ist. Das kommt nur dem Versicherungsunternehmen zu Gute, denn das eigentliche Risiko im Alter wird gar nicht erst versichert.

Verbraucher sollten daher immer Versicherung und Geldanlage trennen! Sinnvoll ist eine isolierte Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer Angehörige zu versorgen hat, kann diese auch mit einer reinen Risikolebensversicherung kombinieren, niemals aber mit einer Kapitalversicherung.